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ARBEITSKREIS UMWELT NIENHAGEN e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz 

(1)   Der Verein trägt den Namen „ARBEITSKREIS UMWELT NIENHAGEN e.V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Nienhagen

(3)   Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 – Zweck

 Zweck des Vereins ist der Erhalt einer lebenswerten Umwelt durch Pflege und Erhalt der Natur und Vermeidung von Umweltschädigungen. 

(1)   Der Verein will auf umweltverändernde Planungen und Maßnahmen Einfluss nehmen, beratend tätig sein und mögliche negative Folgen verhindern, mindern bzw. für eine erträgliche Ausgestaltung, Sorge tragen.

(2)   Der Verein fördert das Verständnis für Natur und Umwelt durch Vermittlung von Informationen, Vorträgen, Teilnahme und/oder Ausrichtung von/an Seminaren.

(3)   Der Verein ist parteiunabhängig, strebt aber zur Förderung seiner Ziele eine Zusammenarbeit mit allen demokratischen Parteien an. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

§ 3 – Selbstlosigkeit 

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)   Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)   Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere durch Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Überschüsse aus Veranstaltungen finanziert.

 

§ 4 – Mitgliedschaft 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

(3)   Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(4)   Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit zum Monatsende erfolgen.

(6)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

 

§ 5 – Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1.      Vorstand

2.      Die Mitgliederversammlung

3.      Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse 

 

§ 6 – Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. zwei gleichberichtigten stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart(in)
  4. dem/der Schriftführer(in)
  5. dem/der Jugendwart(in)
  6. dem/der Aktionswart(in)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Einzelvertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand) ist der/die Vorsitzende sowie seine/ihre Stellvertreter(innen) 

Zur Unterstützung bei der Vereinsarbeit und zur Erfüllung von besonderen Aufgaben können Arbeitsgruppen gebildet werden. 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)   Sie ist beschlussfähig, wenn sie 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.

(3)   Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wählt und entlastet den Vorstand, bestellt zwei Kassenprüfer und entlastet den/die Kassenwart(in). Ggf. erforderlich werdende Änderungen der Satzung, Ordnungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sie legt die Mitgliedsbeiträge fest.

(4)   Zur Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung nötig.

(5)   Über jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll zu führen, das Ort, Datum, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die Wahlen aufführt. Sie enthält das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau  fest. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. 

 

§ 8 – Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.  Eine schriftliche Stimmabgabe ist beim Vorstand vor der Sitzung möglich. 

Beschlüsse werden, soweit es nicht eine Satzungsänderung betrifft, mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen beschlossen. Bei Stimmgleichheit muss neu gewählt werden.

 

§ 9 – Vermögen und Beiträge 

(1)   Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)   Entstandene Aufwendungen im Sinne Paragraph 3, Punkt (2) können gegen Nachweis erstattet werden.

(3)   Kasseneinzelvollmacht haben der/die Kassenwart(in) und der geschäftsführende Vorstand.

(4)   Einzelverfügungen über EURO 250,00 (zweihundertfünfzig) sind vom Gesamtvorstand zu genehmigen.

(5)   Die Kasse wird einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei Mitgliedern geprüft. Die Kassenprüfer werden in der Versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(6)   Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über die Prüfung. 

 

§ 10 – Auflösung des Vereins 

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung

(2)   Der Verein ist aufzulösen, wenn er aus weniger als 7 Mitgliedern besteht.

(3)   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nienhagen mit der Auflage der Verwendung in Nienhagen entsprechend § 2 dieser Satzung. 

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung beschlossen.

 
 

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 Arbeitskreis Umwelt Nienhagen e.V.
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Stand: 20.03.2011