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ARBEITSKREIS UMWELT NIENHAGEN e.V.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der
Verein trägt den Namen „ARBEITSKREIS UMWELT NIENHAGEN e.V.“
(2) Er hat
seinen Sitz in Nienhagen
(3) Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist der Erhalt einer
lebenswerten Umwelt durch Pflege und Erhalt der Natur und Vermeidung von
Umweltschädigungen.
(1) Der
Verein will auf umweltverändernde Planungen und Maßnahmen Einfluss
nehmen, beratend tätig sein und mögliche negative Folgen verhindern,
mindern bzw. für eine erträgliche Ausgestaltung, Sorge tragen.
(2) Der
Verein fördert das Verständnis für Natur und Umwelt durch Vermittlung
von Informationen, Vorträgen, Teilnahme und/oder Ausrichtung von/an
Seminaren.
(3) Der
Verein ist parteiunabhängig, strebt aber zur Förderung seiner Ziele eine
Zusammenarbeit mit allen demokratischen Parteien an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 3 – Selbstlosigkeit
(1) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die
Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere durch
Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Überschüsse aus
Veranstaltungen finanziert.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die die Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung unterstützt. Die
Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Es werden keine Aufnahmegebühren
erhoben.
(2) Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
(3) Gegen
eine Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich
Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Die
Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Die Beiträge sind bis zum 30.09. des laufenden
Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen.
(5) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit zum Monatsende erfolgen.
(6) Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder
Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vereinsvorstand. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich
Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
3.
Arbeitsgruppen bzw. Ausschüsse
§ 6 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- zwei gleichberichtigten
stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart(in)
- dem/der Schriftführer(in)
- dem/der Jugendwart(in)
- dem/der Aktionswart(in)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er führt die
laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung. Einzelvertretungsberechtigt (geschäftsführender
Vorstand) ist der/die Vorsitzende sowie seine/ihre
Stellvertreter(innen)
Zur Unterstützung bei der Vereinsarbeit und zur
Erfüllung von besonderen Aufgaben können Arbeitsgruppen gebildet
werden.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie
ist beschlussfähig, wenn sie 14 Tage vor Beginn der Versammlung
schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen
wurde.
(3) Die
Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wählt und
entlastet den Vorstand, bestellt zwei Kassenprüfer und entlastet den/die
Kassenwart(in). Ggf. erforderlich werdende Änderungen der Satzung,
Ordnungen und die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung. Sie legt die Mitgliedsbeiträge fest.
(4) Zur
Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden
Mitglieder einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung nötig.
(5) Über
jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ein Kurzprotokoll
zu führen, das Ort, Datum, Zahl der erschienenen Mitglieder,
Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten
Anträge und die gefassten Beschlüsse sowie die Wahlen aufführt. Sie
enthält das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau fest. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8 – Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine schriftliche
Stimmabgabe ist beim Vorstand vor der Sitzung möglich.
Beschlüsse werden, soweit es nicht eine
Satzungsänderung betrifft, mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen
beschlossen. Bei Stimmgleichheit muss neu gewählt werden.
§ 9 – Vermögen und Beiträge
(1)
Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2)
Entstandene Aufwendungen im Sinne Paragraph 3, Punkt (2) können gegen
Nachweis erstattet werden.
(3)
Kasseneinzelvollmacht haben der/die Kassenwart(in) und der
geschäftsführende Vorstand.
(4)
Einzelverfügungen über EURO 250,00 (zweihundertfünfzig) sind vom
Gesamtvorstand zu genehmigen.
(5) Die
Kasse wird einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei
Mitgliedern geprüft. Die Kassenprüfer werden in der Versammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die
Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über die Prüfung.
§ 10 – Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der ordentlich
einberufenen Mitgliederversammlung
(2) Der
Verein ist aufzulösen, wenn er aus weniger als 7 Mitgliedern besteht.
(3) Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nienhagen
mit der Auflage der Verwendung in Nienhagen entsprechend § 2 dieser
Satzung.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung
beschlossen. |